Hintergrund
Pharma-, Medtech- und Diagnostikfirmen gewähren Spitälern, Praxen und Apotheken häufig Preisnachlässe – auch bei staatlich festgelegten Medikamentenpreisen. Damit diese Vergünstigungen den Versicherten zugutekommen, gelten klare gesetzliche Vorgaben.
Die vom Gesetzgeber per 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neuregelung zur Weitergabe von Rabatten (Art. 56 Abs. 3bis KVG und VITH) schreibt vor:
- Mindestens 51% der Vergünstigungen müssen die Leistungserbringer den Krankenversicherungen weiterleiten. Diese müssen die Versicherer zur Senkung der Prämien einsetzen.
- Bis zu 49% der Vergünstigungen dürfen die Leistungserbringer einbehalten, sofern sie diese für Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Behandlung in ihren Arztpraxen einsetzen.
Ziel von Art. 56 Abs. 3bis KVG ist, die Gesundheitskosten zu senken und gleichzeitig die Behandlungsqualität zugunsten der Patienten zu fördern.
Bereits seit 1996 verpflichtete das KVG Spitäler, Ärzte und Apotheker zur Weitergabe von Rabatten, doch in der Praxis funktionierte dies oft nur unzureichend. Mit der Gesetzesrevision per 1.1.2020 wurden erstmals klare Regeln für Transparenz, Qualität und Kontrolle geschaffen.
Für alle Beteiligten – Ärztinnen und Ärzten, Spitäler, Apotheken, Versicherer und Behörden – stellt die Umsetzung der neuen Vorgaben eine grosse Herausforderung dar. Für eine einzelne Arztpraxis ist es nahezu unmöglich, die neuen Bestimmungen im Alleingang umzusetzen. Deshalb macht es für viele Ärzte Sinn, sich einem etablierten System wie proQura anzuschliessen, das sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen praxisnah unterstützt.